Bei elektronischen Aufzeichnungssystemen spielt die Verfahrensdokumentation eine besondere Rolle. Fehlt diese, kann es bei Betriebsprüfungen in vielen Fällen zu Zuschätzungen kommen. Aber warum legt die Finanzverwaltung so viel Wert darauf und ist die Pflicht zur Erstellung einer Verfahrensdokumentation für die Praxis ein Novum?
Die Prüfungsdienste/Amtsträger der Finanzverwaltung müssen somit sowohl im Rahmen von Außenprüfungen im Sinne des § 193 AO (Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Lohnsteuer-Außenprüfung) als auch bei Nachschauen (Umsatzsteuer-Nachschau, § 27b Umsatzsteuergesetz -UStG; Lohnsteuer-Nachschau, § 42g Einkommensteuergesetz - EStG; Kassen-Nachschau, § 146b AO) in der Lage sein, sowohl einzelne Geschäftsvorfälle (Einzelprüfung) zu prüfen als auch eine Verfahrens- oder Systemprüfung an den elektronischen Aufzeichnungssystemen vornehmen zu können. Zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören insbesondere elektronische und computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen. Die Verfahrensdokumentation ist somit die Basis, um dem Amtsträger den notwendigen Überblick über die eingerichteten und praktizierten Verfahrensabläufe zu verschaffen und auch den Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit sicherzustellen. Sie gehört darüber hinaus zu den sonstigen Organisationsunterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO und ist somit für Prüfungszwecke zehn Jahre aufzubewahren.
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Warum eine Zuschätzung riskieren, wenn der Staat die Beratungskosten für die Erstellung der Verfahrensdokumentation im Zuschussverfahren fördert. In den alten Bundesländern erhalten Sie 50 %, in den neuen Bundesländern 60 % und als ertragsschwaches Unternehmen 90 %. Reden wir darüber!
FAQ - Verfahrensdokumentation (GoBD)
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) legen fest, dass alle Unternehmen zur Aufstellung einer Verfahrensdokumentation verpflichtet sind. Der Umfang einer solchen Aufzeichnung ist abhängig von der Komplexität der individuellen Abläufe im Unternehmen.